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Krankmeldungen

Antrag auf Unterrichtsbefreiung 

Hinweise der Schulleitung (Gesetzliche Bestimmungen):

  1. Schüler können nur in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten befreit/beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

  2. Die Schulleitung ist gehalten, bei der Beurlaubung von Ausnahmefällen, die eine Befreiung/Beurlaubung rechtfertigen, einen strengen Maßstab anzulegen.

  3. Reise- und Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten können grundsätzlich nicht als dringende Ausnahmefälle anerkannt werden.

  4. Der Schüler ist verpflichtet, versäumten Unterricht selbstständig nachzuholen.

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